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Ausbildung in der Fahrschule————————————————————————————————————————————– |
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| Ab welchem Alter darf mit der Ausbildung in der Fahrschule begonnen werden? | Ab 16 ½ Jahre. |
| Muss die Fahrschule informiert werden, ob ich an dem BF 17 teilnehme? | Es ist empfehlenswert, die Fahrschule darüber zu informieren, dass der Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wurde. |
| Wie werde ich ausgebildet? | Die Ausbildung erfolgt nach der gleichen Ausbildungsvorschrift, wie sonst üblich. |
| Kann ich gleichzeitig auch die Ausbildung in der Klasse A machen? | Nein, diese Ausbildung ist frühestens mit 17 ½ Jahren zu beginnen. |
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Antragstellung bei der Fahrerlaubnisbehörde————————————————————————————————————————————– |
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| Welche Unterlagen muss ich einreichen? | Neben den üblichen Antragsunterlagen zur Erteilung der Fahrerlaubnis ist zusätzlich der Antrag zur Teilnahme am BF 17 und für jeden benannten Begleiter/in Angaben zur Begleitperson erforderlich. Diese Vordrucke erhalten Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde. |
| Wer kann mich begleiten? | - Wer mindestens 30 Jahre alt ist, - wer maximal 3 Punkte in Flensburg hat, - wer 5 Jahre ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (oder 3) ist, - wer damit einverstanden ist, mich zu begleiten, - wenn meine gesetzlichen Vertreter zugestimmt haben. |
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Fahrerlaubnisprüfung————————————————————————————————————————————– |
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| Wann kann die Fahrerlaubnisprüfung frühestens durchgeführt werden? | Theorieprüfung 3 Monate und Praxisprüfung 1 Monat vor dem 17. Geburtstag. |
| Welches Dokument bekomme ich nach bestandener Prüfung? | Sofern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, wird eine Prüfungsbescheinigung ausgestellt. Damit kann man aber nur im Inland fahren. |
| Wann bekomme ich meinen Kartenführerschein? | Der Kartenführerschein wird erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ausgestellt. |
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„Autofahren“ während der Begleitphase————————————————————————————————————————————– |
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| Bis wann muss ich von einem Begleiter begleitet werden? | Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. |
| Darf ich auch ohne Begleiter fahren? | NEIN, es darf nur mit einem in der Prüfungsbescheinigung benannten Begleiter gefahren werden. |
| Wo muss der Begleiter im Fahrzeug sitzen? | Der Begleiter muss nicht auf dem Beifahrersitz Platz nehmen, es reicht, wenn er im Fahrzeug anwesend ist. |
| Wer ist für die Einhaltung der Begleiterauflagen verantwortlich? | Der Fahrerlaubnisinhaber, der am BF 17 teilnimmt, ist für die Einhaltung der Auflagen (s. Prüfungsbescheinigung) verantwortlich. |
| Bin ich ein Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe? | Ja, die Probezeit beginnt mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. |
| Welche Folgen hat dieses? | Es werden die gleichen Maßnahmen bei Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften ergriffen, wie bei anderen Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe auch. |
| Kann es passieren, dass ich bei Verstößen innerhalb der Probezeit zweimal an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) teilnehmen muss? | Ja, es kann passieren. Das erste Mal bei Nichteinhaltung vollziehbarer Auflagen im Rahmen von „BF-17“ nach § 6e StVG. Das zweite mal bei Verstößen nach Anlage 12 FeV im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a StVG. |
| Muss einer der eingetragenen Begleiter bei Teilnahme an der 2. Ausbildungsphase, bei der Übungs- und Beobachtungsfahrt oder bei den praktischen Sicherheitsübungen im Fahrzeug anwesend sein, z. B. dann, wenn der durchführende Seminarleiter das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat?
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Ja, ein Begleiter muss anwesend sein. |
| Kann die Prüfungsbescheinigung widerrufen werden? | Ja, insbesondere wenn der Fahrerlaubnisinhaber gegen die Auflagen verstößt. |
| Was sind „eingeschlossene Klassen“? | Mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B werden auch die Fahrerlaubnisklassen M, L und S miterteilt. Diese Klassen berechtigen zum Führen dieser Kraftfahrzeuge ohne Begleitung. |
| Kann ich mir vor Vollendung des 18. Lebens-jahres schon einen Kartenführerschein für die Klassen M, L, S ausstellen lassen, z. B. für die Nutzung entsprechender Kraftfahrzeuge bei einem Auslandsaufenthalt? |
Ja, das ist auf Antrag möglich. |
| Kann ich an der 2. Ausbildungsphase teilnehmen? | Frühestens ab einem Alter von 17 ½ Jahren kann man daran teilnehmen. |
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Hilfestellung für Fahrer und Begleiter————————————————————————————————————————————– |
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Können Fahrer und Begleiter in den Modellversuch eingewiesen werden? |
Eine Einweisung hat der Gesetzgeber nicht zwingend vorgeschrieben. Aber es wird ausdrücklich empfohlen, gemeinsam an einer Einweisung zum Modellversuch „BF 17“ in einer Fahrschule teilzunehmen. |
| Was soll in diese Einweisung vermittelt werden? | - Inhalt und Ziel des Modellversuchs - Hinweise zu den Aufgaben des Begleiters - Straf- und haftungsrechtliche Fragen - Minderjährigenrecht |
| Welchen Zeitumfang kann diese Einweisung haben? | Es wird eine einmalige Einweisung von ca. 90 Minuten empfohlen. |
| Welche Folgen hat es, wenn Fahrer und Begleiter nicht gemeinsam an einer empfohlenen Einweisungsveranstaltung teilnehmen? | Insbesondere der (die) Begleiter sind über ihre Aufgaben und Verhaltensweisen nicht ausreichend informiert. Die Rechtsfolge ist unbekannt. Es kann zu gefährlichen Situationen mit unangenehmer Rechtsfolge kommen. |
